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Wir Bündnisgrüne wollten erreichen, dass das bisher humusfreie Düngemittelgesetz den Humus zukünftig berücksichtigt. Davon konnten wir die Koalitionsfraktionen aber nur zum Teil überzeugen. Aber immerhin konnte sich die große Koalition dazu durchringen, den Erhalt und die nachhaltige Verbesserung des standort- und nutzungstypischen Humusgehaltes in den Gesetzeszweck aufzunehmen. Aber dieser Teilerfolg kann nur der erste Schritt sein." Dieses Fazit zog die agrarpolitische Sprecherin der Bündnisgrünen, Cornelia Behm, aus den abschließenden Beratungen zum neuen Düngegesetz im Bundestag.
"Damit die Berücksichtigung des Humusgehaltes auch in der düngerechtlichen Praxis ankommt, ist es nötig, diese Änderung auch in den weiteren Vorgaben des Düngerechts durchzubuchstabieren. Dies betrifft etwa die Kennzeichnungsvorgaben und die Überwachung. Wichtiger noch sind aber die Verordnungsermächtigungen und die Einarbeitung in die düngerechtlichen Verordnungen", stellt Behm fest.
"Als geeignete Maßnahme zur Sicherung einer optimalen Humusversorgung wäre aus unserer Sicht angebracht, die Humusbilanzierung gemäß VDLUFA-Standpunkt vorzugeben. Dies würde jedem Landwirt vor Augen führen, ob er tatsächlich genug für die Humusreproduktion tut. Der Gewinn würde den Aufwand für einen großen Teil der Betriebe sicher überwiegen. Denn es ist davon auszugehen, dass erhebliche Teil der Ackerböden mit Humus unterversorgt sind."
"Wer meint, die Aufrechterhaltung und Herstellung eines standort- und nutzungstypischen Humusgehaltes sei bereits hinreichend geregelt, der irrt. Laut Cross Compliance ist eine Humusbilanzierung nicht erforderlich, wenn ein Anbauverhältnis von drei Kulturen mit mindestens 15 % der Bedeckung der Ackerfläche eingehalten wird. Das wäre auch mit drei humuszehrenden Kulturen wie Mais, Raps und Kartoffeln möglich. Und die Vorschrift des Bodenschutzgesetzes, den standorttypischen Humusgehalt des Bodens insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz zu erhalten, spielt in der Praxis wohl kaum eine Rolle, da das Bodenschutzrecht die Umsetzung nirgendwo konkret regelt."